|
|
|
§1. Name |
(1) Der Verein führt den Namen „Free-Dogs-Berlin“
(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
§2. Sitz | Der Verein hat den Sitz in:
Berlin |
§3. Zweck des Vereines | Zwecks des Vereins sind die Betreuung von Hundefreilaufplätzen, die Durchführung von
effektivem Hundetraining und die Förderung des Hundesports.
Geeignete Gelände werden durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin zur Verfügung
gestellt.
Die Nutzung der Hundefreilaufplätze ist gebührenfrei. Die gewerbliche Nutzung ist
grundsätzlich nicht gestattet.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Sozialisierung und Verbesserung der Kommunikation zwischen Mensch und Hund,
• das Zusammenführen von Hunden unterschiedlicher Rassen, was einen besseren
Umgang der Hunde untereinander gewährleistet,
• das effektive Spiel und Training der Hunde zum Erhalt der Gesundheit und
Verbesserung der Kondition,
• Teambildung zwischen Mensch und Hund. |
§4. Gemeinnützigkeit | Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche Betätigung
untergeordnet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder haben weder bei Ihrem Ausscheiden, noch bei der Auflösung des Vereins
Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§5. Eintritt von Mitgliedern | (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sein, die bereit
ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher
Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden. |
§6. Beendigung der Mitgliedschaft | (1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige
Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wen das Mitglied in
nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstoßen hat
oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt
gegebene Anschrift in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung. |
§7. Mitgliedsbeiträge | (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils
für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Der Beitrag ist mit der Aufnahme in den
Verein zu zahlen und für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.
(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende
Beitragsordnung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht
befreit. |
§8. Organe des Vereins | Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung |
§9. Vorstand | (1) Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden
sowie dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes
im Amt.
(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstandes aus dem Verein.
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben, die von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(6) Zum Gesamtvorstand (zur Vorstandschaft) gehören:
• der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß §9 Abs.1,
• der/die Schriftführer/in
• der/die Leiter/in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• bis zu vier Beisitzer |
§10. Ältestenrat | ersatzlos aufgehoben |
§11. Beschränkung der Vertretungsmacht | ersatzlos aufgehoben |
§12. Kassenprüfer | Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem
Vorstand nach §9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf
die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über
das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. |
§13. Einberufung der Mitgliederversammlung | (1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
• im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres
• wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
• wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift der jeweiligen Mitglieder. Die
Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter
Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
(3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten
Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet
die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit anwesender
Mitglieder.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
sind unzulässig. |
§14. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung | (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des
Vorstandes,
• die Entgegennahme des Jahresberichtes,
• die Genehmigung der Jahresrechnung,
• die Vorstandswahlen,
• die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
• die Wahl der Kassenprüfer,
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen
Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der
Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Die Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung müssen vom
Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet werden. |
§15. Auflösung und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks | Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt sein verbleibendes Vermögen an:
Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Cooperation e.V.
Tierheim Berlin
Hausvaterweg 39
13057 Berlin
mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung von den Gründungsmitgliedern
beschlossen. |
§16. Zusatz | Vorstehende Satzung vom 16.03.2010 ersetzt die am 01.03.2009 beschlossene Satzung. |
[.script-© by www.ilch.de
/ .design-© by CtF.Gaming-Designs] |
|
|
|
|
|
|
Gesamt: 1487614 Heute: 867 Gestern: 1999 Online: 9 ... mehr |
|
|
|
|